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Regeste

1. Rechtskraft des Kollokationsplans im Konkurs (Art. 250 SchKG).
Um die Begründetheit einer Konkurseingabe (hier in bezug auf ein Konkursvorrecht der zweiten Klasse nach Art. 219 SchKG) abklären zu können, steht es der Konkursverwaltung zu, die Aufstellung des Kollokationsplanes zu verschieben oder die Stellungnahme zu einzelnen Eingaben einer spätern Ergänzung des Planes vorzubehalten. Art. 59 Abs. 2 KV.
Eine nicht binnen gesetzlicher Frist (Art. 250 SchKG) angefochtene Kollokation wird rechtskräftig. Sie kann nicht wegen eines später entdeckten Irrtums nachträglich berichtigt werden. Ein solcher Irrtum gibt der Konkursmasse auch keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR), den sie mit dem gemäss Kollokation ermittelten Konkursbetreffnis des Gläubigers verrechnen könnte.
Ist eine Kollokation durch betrügerische Angaben erschlichen worden, so ist sie dagegen nichtig und der Rechtskraft nicht fähig.
2. Berufungsverfahren. Tatsächliche Feststellungen des kantonalen Entscheides (Art. 43 Abs. 3, 55 Abs. 1 lit. d, 63 Abs. 2 OG). Der Berichtigung durch das Bundesgericht unterliegen nur Feststellungen, die auf einem offensichtlichen Versehen über den Akteninhalt beruhen. Eine dahingehende Rüge lässt sich nicht auf neue Aktenstücke stützen.

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Referenzen

Artikel: Art. 250 SchKG, Art. 219 SchKG, Art. 62 ff. OR