Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Rekurslegitimation (Art. 19 SchKG); Verrechnung im Konkurs (Art. 213 SchKG); Abtretung von Rechtsansprüchen der Konkursmasse zur Geltendmachung durch Gläubiger (Art. 260 SchKG).
1. Rekurslegitimation:
a) des Konkursamtes als Konkursverwaltung (Erw. 1);
b) des Schuldners der Forderung, deren Abtretung verlangt wird und welche dieser mit seiner Gegenforderung verrechnen möchte (Erw. 2).
2. Die Verrechnungserklärung, die ein Konkursgläubiger abgab und von der Konkursverwaltung nicht anerkannt wurde, steht einer Abtretung der der Masse zustehenden Gegenforderung an andere Konkursgläubiger nicht entgegen (Erw. 3).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 19 SchKG, Art. 213 SchKG, Art. 260 SchKG