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Regeste

Verrechnung im Konkurs (Art. 214 SchKG).
Art. 214 SchKG setzt keine Täuschungsabsicht voraus; es genügt die Absicht des Verrechnenden, sich auf Kosten der Mitgläubiger einen in der gegebenen Situation nicht mehr gerechtfertigten Vorteil zu verschaffen (E. 4a/b. Präzisierung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 214 SchKG