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Regesto
Art. 85 lett. a OG; votazione popolare cantonale.
Il diritto di voto dei cittadini non è violato laddove un comune intervenga nella campagna che precede una votazione cantonale al cui esito esso ha un interesse diretto e particolare (consid. 4). Nella fattispecie non è neppure censurabile il modo nel quale l'intervento ha avuto luogo (consid. 5).
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Referenzen
Artikel: Art. 85 lett. a OG