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Regeste

Art. 85 lit. a OG; Finanzreferendum.
1. Ob eine Ausgabe als neu oder als gebunden zu gelten hat, ist nur von Bedeutung, wenn die Ausgabenbewilligungskompetenz nicht delegiert worden ist (E. 4).
2. Das bernische Strassenbaugesetz delegiert die Ausgabenbewilligungskompetenz nicht an den Grossen Rat (E. 5a); eine solche Delegationsnorm ist auch nicht gewohnheitsrechtlich entstanden (E. 5b).
3. Begriff der neuen bzw. gebundenen Ausgabe in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 6a) und im Kanton Bern (E. 6b); Abgrenzung im Bereich des Strassenbaus und -unterhalts (E. 7a und b).
4. Wann ist bei einer Abstimmungsvorlage über ein Strassenbauprogramm die Einheit der Materie verletzt (E. 7c)?

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Referenzen

Artikel: Art. 85 lit. a OG