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Regeste

Auskunft über Betreibungen (Art. 8 Abs. 2 SchKG).
Nachweis des Interesses. Auch ein Rechtsanwalt muss durch Vorweisung oder Bekanntgabe von Unterlagen sein Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen. In dem blossen Hinweis auf den Auftrag eines Klienten ist kein ernsthaftes Indiz für das Bestehen eines Interesses zu erblicken.

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Referenzen

Artikel: Art. 8 Abs. 2 SchKG