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Regeste

Die Haftung der Militärversicherung für Gesundheitsschäden, die der einrückende Wehrmann ordnungsgemäss meldet, ohne aber entlassen zu werden (Art. 5 Abs. 3 MVG), setzt nicht voraus, dass seine Entlassungsbedürftigkeit damals erkennbar gewesen sei.

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Referenzen

Artikel: Art. 5 Abs. 3 MVG