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Regeste
Saisie de l'appareillage d'un guérisseur (art. 92 ch. 3 LP).
1. En principe, le guérisseur exerce une profession et n'exploite pas une entreprise (consid. 2).
2. Il peut être mis au bénéfice de l'art. 92 ch. 3 LP si son activité est autorisée ou simplement tolérée (consid. 1).
3. Examen de la nécessité et de la rentabilité de l'appareillage (consid. 3).
Inhalt
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Regeste:
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französisch
italienisch
Referenzen
Artikel: art. 92 ch. 3 LP