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Regeste
Art. 11 SchKG; Freihandverkauf im Konkurs.
Die Gesellschaft, die mit der Verwaltung eines zur Konkursmasse gehörenden Immobilienkomplexes betraut ist, fällt als Hilfsperson des Konkursamtes unter das Selbstkontrahierungsverbot des Art. 11 SchKG (E. 7 und 8).
Die von ihr im Namen einer andern Gesellschaft eingereichte Offerte für einen Freihandverkauf des Immobilienkomplexes würde zu einem nichtigen Akt führen und ist daher unbeachtlich (E. 9).
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Referenzen
Artikel: Art. 11 SchKG