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Regeste
Art. 63 StGB; Art. 19 BetmG.
Die Strafe wegen Handels mit Betäubungsmitteln ist nicht allein nach der Gefährlichkeit der Droge, sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei dessen Beweggründe, Vorleben und persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Zulässig sind auch generalpräventive Überlegungen.
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Regeste:
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Referenzen
Artikel: Art. 63 StGB, Art. 19 BetmG