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Regeste
Auch wenn die zeitlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung der Saisonbewilligung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a BVO per 31. Dezember 1994 nur knapp verfehlt werden, können sie nicht als erfüllt gelten (E. 3).
Die Neuregelung bewirkt bei den vom Umwandlungsstopp betroffenen Ausländern nicht generell einen Härtefall; ein solcher kann aber dann vorliegen, wenn der Überhang ins Jahr 1995 nur ganz kurz ausfällt; Voraussetzungen im vorliegenden Fall bejaht (E. 4c).
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