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Regeste

Art. 91 BVG, Art. 331b OR, Art. 89bis Abs. 6 ZGB.
- Das Reglement einer im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätigen Personalfürsorgestiftung kann nur dann einseitig durch die Stiftung abgeändert werden, wenn es einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung enthält, welchem der Versicherte mit der Annahme des Vorsorgevertrages (ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten) zugestimmt hat (Erw. 4).
- Für nicht registrierte Personalfürsorgestiftungen gilt Art. 91 BVG betreffend die Garantie der erworbenen Rechte nicht (Erw. 5a).
- Enthält ein Stiftungsreglement eine über das Obligatorium hinausgehende Freizügigkeitsordnung, so lässt sich die rückwirkende Anwendung einer geänderten Freizügigkeitsskala zuungunsten des Versicherten nicht beanstanden, sofern auch die neue Freizügigkeitsregelung gesetzeskonform ist und ihr keine wohlerworbenen Rechte entgegenstehen (Erw. 5b und c).

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Referenzen

Artikel: Art. 91 BVG, Art. 331b OR, Art. 89bis Abs. 6 ZGB