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Regeste

Art. 50 ATSG; Art. 52 AHVG; Zulässigkeit eines Vergleichs in Beschwerdeverfahren um Schadenersatzforderungen; Anforderungen an die Begründung des Abschreibungsbeschlusses.
Auch unter der Herrschaft des ATSG ist für Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG im gerichtlichen Beschwerdeverfahren ein Vergleich zulässig (E. 1).
Der Beschluss, mit welchem ein Gericht das Verfahren infolge eines vor ihm geschlossenen Vergleichs abschreibt, muss zumindest eine summarische Begründung enthalten, welche darlegt, dass und inwiefern der Vergleich mit Sachverhalt und Gesetz übereinstimmt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2.1-2.6).

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Referenzen

Artikel: Art. 52 AHVG, Art. 50 ATSG