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Regeste

1. Nichtigkeit der Pfändung. Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörden, sie von Amtes wegen auszusprechen, auch wenn erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist oder seitens eines dazu nicht legitimierten Dritten Beschwerde geführt wurde (Erw. 1).
2. Arrestbetreibung. Der Arrestgläubiger, der im Sinn von Art. 281 SchKG provisorisch an einer Pfändung teilnimmt, hat ein Begehren um endgültige Pfändung binnen der Frist von zehn Tagen des Art. 278 SchKG zu stellen, der in dieser Hinsicht analog anwendbar ist (Erw. 2 und 3).
3. Enthält ein Begehren um Verwertung implizite dasjenige um endgültige Pfändung? (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 281 SchKG, Art. 278 SchKG