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Regeste

Pachtvertrag, Klage auf Schadenersatz.
1. Der Verpächter eines Steinbruchs, der einen Dritten ermächtigt, eine Hochspannungsleitung zu errichten, haftet vertraglich fürSchäden, die dem Pächter daraus entstehen können. Eine vom Dritten eingegangene Verpflichtung, die sich allfällig aus dem Bestande der Leitung für den Betrieb des Steinbruches ergebenden Schäden zu ersetzen, stellt einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von Art. 112 Abs. 2 OR dar (Erw. 1).
2. Das Vorhandensein und die Höhe des Schadens sind Gegenstand der den kantonalen Gerichten zustehenden freien Würdigung der Tatsachen. Die darüber getroffenen Feststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG). Die Pflicht zu schuldlosem Verhalten kann nicht als Schaden gelten (Erw. 2 und 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 112 Abs. 2 OR, Art. 63 Abs. 2 OG