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Regeste

Art. 48 Abs. 6 SSV; Parkieren gegen Gebühr.
Grundsätzlich hat jeder, der sein Fahrzeug auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abstellt, die Parkgebühr zu zahlen. Das gilt insbesondere auch, wenn das Fahrzeug zwecks Güterumschlags dort abgestellt wird. Eine Befreiung von der Zahlungspflicht ist nur ausnahmsweise möglich.

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Referenzen

Artikel: Art. 48 Abs. 6 SSV