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Regeste

Art. 48 Abs. 6 und 8 SSV; Art. 3a Abs. 1 OBG; Art. 2 lit. c OBV.
Die Ordnungsbussentatbestände des Nichtingangsetzens der Parkuhr nach Art. 48 Abs. 6 SSV und des Überschreitens der zulässigen Parkzeit gemäss Art. 48 Abs. 8 SSV verfolgen unterschiedliche Schutzzwecke und stehen daher in echter Konkurrenz zueinander. Während Art. 48 Abs. 8 SSV der Einhaltung der Parkzeitbeschränkung dient, kommt Art. 48 Abs. 6 SSV zudem eine Kontrollfunktion zu, da das Nichtingangsetzen der Parkuhr die Feststellung der Zeitdauer des Überschreitens der Parkzeit erschwert bzw. verunmöglicht. Dementsprechend sind die beiden Bussen in Anwendung von Art. 3a Abs. 1 OBG i.V.m. Art. 2 lit. c OBV grundsätzlich zu kumulieren, und es ist eine Gesamtbusse auszufällen (E. 3.2).
Aus dem Wortlaut "Überschreiten der zulässigen Parkzeit" ist zu folgern, dass das Parkieren während einer gewissen Zeitspanne erlaubt ist und erst mit Überschreiten dieses Zeitpunkts unzulässig wird (E. 3.3). Ein Lenker, der die Parkuhr nicht bedient, wird immer zumindest wegen Nichtingangsetzens der Parkuhr gebüsst. Sobald die gemäss der konkreten Sammelparkuhr minimal mögliche (und selbst wählbare) Parkzeit überschritten wird, wird er zusätzlich wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit bestraft (E. 3.4).

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