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Regeste
Art. 147 Abs. 1 StGB; betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage.
Wer mit einem dem Berechtigten abhanden gekommenen Mobiltelefon Gespräche führt, die dem Berechtigten von der Telefongesellschaft automatisch in Rechnung gestellt werden, erfüllt den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (E. 2).
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Referenzen
Artikel: Art. 147 Abs. 1 StGB