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Regeste
Art. 5 Abs. 2 RPG; materielle Enteignung, Beginn der Zinspflicht.
Entschädigungs- und Verzinsungspflicht entstehen nicht notwendigerweise im gleichen Zeitpunkt: die Zinsen können erst von dem Tage an laufen, an dem der Berechtigte unmissverständlich um Entschädigung ersucht hat. Gründe für diese Regel und Anwendungsbedingungen.
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Referenzen
Artikel: Art. 5 Abs. 2 RPG