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Regeste

Art. 73 Abs. 2 BVG; Art. 103 Abs. 4 AVIG; Art. 97, Art. 101 und Art. 128 OG; Art. 5 Abs. 1 VwVG: Anfechtbarkeit von auf kantonalem Verfahrensrecht beruhenden Entscheiden. Die bundesrechtliche Verfügungsgrundlage bestimmt sich danach, ob der materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht angehört. Zwischen- und Endentscheide kantonaler Gerichte in Bundessozialversicherungsstreitigkeiten über kantonales Verfahrensrecht sind daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidg. Versicherungsgericht anfechtbar, unabhängig davon, ob in der Hauptsache selbst Beschwerde geführt wird (Änderung der Rechtsprechung).
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG; Art. 87 lit. g KVG; Art. 106 Abs. 2 lit. g MVG; Art. 73 Abs. 2 BVG; Art. 103 Abs. 4 AVIG: Kein Anspruch des Sozialversicherungsträgers auf Parteientschädigung. Im erstinstanzlichen Verfahren obsiegende Sozialversicherer haben in allen Zweigen der Bundessozialversicherung keinen Anspruch auf Parteientschädigung, ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Beschwerdeführung durch die versicherte Person.

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