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Regeste
Zustellung einer Betreibungsurkunde an eine Postlagernd-Adresse (Art. 64 ff. SchKG).
Die Praxis, wonach eine eingeschriebene Briefpostsendung, die vom Adressaten nicht entgegengenommen worden ist, als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist gemäss Art. 169 Abs. 1 lit. d der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz (PVV) zugestellt gilt, setzt voraus, dass im Sinne von Art. 157 PVV eine Abholungseinladung in den Briefkasten (oder das Postfach) des Adressaten gelegt worden ist. Bei postlagernd adressierten Sendungen ist letzteres naturgemäss nicht möglich. Frage offengelassen, ob für diesen Fall angenommen werden kann, eine nicht abgeholte Sendung gelte als am letzten Tag der einmonatigen Aufbewahrungsfrist gemäss Art. 166 Abs. 2 lit. a PVV zugestellt.
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Referenzen
Artikel: Art. 64 ff. SchKG