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Regeste

Art. 8 und 9 BV, Art. 13 UNO-Pakt I; Studiengebühren an der Universität Basel.
Die Gebührenordnung der Universität Basel verfügt mit dem kantonalen Universitätsgesetz über eine hinreichende formellgesetzliche Grundlage für die Erhöhung der Semestergebühren, solange diese sich im Rahmen des landesweit allgemein Üblichen hält. Dies ist bei einer Erhöhung um Fr. 100.-, nachdem die Gebühren letztmals 1997 erhöht worden sind, zu bejahen. Für künftige Erhöhungen, die deutlich über die Teuerung hinausgehen, erweist sich die bestehende formellgesetzliche Grundlage indessen als ungenügend (E. 2).
Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 13 Abs. 2 lit. c des UNO-Paktes I, wonach sich der Einzelne im Zusammenhang mit Studiengebühren nicht direkt auf diese Bestimmung berufen kann. Auch ihre Mitberücksichtigung lässt die angefochtene Gebührenerhöhung indessen nicht als verfassungswidrig erscheinen (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 8 und 9 BV, Art. 13 UNO-Pakt I