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Regeste

Art. 4 BV; Willkür
1. Beiträge und Gebühren; Begriff und Arten (A, Erw. 2).
2. Die Vorschrift eines Gemeindereglements, die dem Eigentümer sog. Altbauten eine Kausalabgabe zur Finanzierung der zu erstellendenKläranlage auferlegt, ist mit Art. 4 BV vereinbar (A, Erw. 3 und 4).
Dasselbe gilt für eine Bestimmung, nach welcher der Gemeinderat für gewisse Arten von Liegenschaften die öffentlichen Entgeltsabgaben von Fall zu Fall festsetzen darf (B, Erw. 1 und 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV