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Regeste

Art. 67 Abs. 1 KVG: Taggeldversicherung von über 65jährigen Personen.
Taggeldversicherungen nach KVG fallen mit der Vollendung des 65. Altersjahres nicht von Gesetzes wegen dahin.
Die Versicherer sind aber befugt, die Taggeldversicherung für Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben, statutarisch einzuschränken oder aufzuheben.
Besondere Regeln sind hinsichtlich der Einstellung oder Reduktion laufender Versicherungsansprüche zu beachten.

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Referenzen

Artikel: Art. 67 Abs. 1 KVG