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Regeste

Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 StGB.
Die Beendigung einer ungeeigneten Massnahme durch die Vollzugsbehörde hat nicht zur Folge, dass der Richter bei der Bestimmung des weitern Schicksals des Betroffenen infolge einer formellen Bindung an den Entscheid der Vollzugsbehörde eine gleichartige Massnahme nicht mehr in Erwägung ziehen dürfte.

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Referenzen

Artikel: Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 StGB