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Regeste
Art. 9 VVG (Verbot der Rückwärtsversicherung); Kollektivkrankentaggeldversicherung, zwischen den Krankentaggeldversicherern abgeschlossenes Freizügigkeitsabkommen (FZAKV).
Offengelassen, ob es sich beim FZAKV um einen Vertrag zugunsten Dritter, der versicherten Personen, handelt (E. 7.1).
Art. 4 Abs. 2 FZAKV, wonach bei einem Versichererwechsel der neue Versicherer laufende Schadenfälle nach den Bedingungen des bisherigen Versicherungsvertrages übernehmen muss, verstösst nicht gegen das Verbot der Rückwärtsversicherung (E. 7.2).
Inhalt
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Regeste:
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Referenzen
Artikel: Art. 9 VVG