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Regeste

Art. 108 UVG: Kantonale Verfahrensregeln.
Art. 108 UVG ist auf jedes Urteil anwendbar, das im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung nach dem 1. Januar 1984 in erster Instanz gefällt worden ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 108 UVG