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Regeste

Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Öffentliche Verhandlung.
Die auf sachliche Gründe gestützte Ablehnung des Begehrens um Verschiebung einer öffentlichen Verhandlung verstösst nicht gegen Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 6 Ziff. 1 EMRK