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Regeste

Art. 96 ff. und Art. 105 ff. UVG: Fristenstillstand.
Das Unfallversicherungsgesetz schliesst die Anwendung kantonalrechtlicher Fristenstillstandsbestimmungen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht aus.

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Referenzen

Artikel: Art. 96 ff. und Art. 105 ff. UVG