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Regeste
Berufungsfähigkeit von Vor- oder Zwischenentscheiden (Art. 50 Abs. 1 OG); Entschädigungsanspruch bei Unmöglichkeit der Teilung der Austrittsleistung (Art. 124 Abs. 1 ZGB).
Voraussetzungen, unter denen gemäss Art. 50 Abs. 1 OG ein Vor- oder Zwischenentscheid mit Berufung angefochten werden kann (E. 1).
Während der Ehe getätigte Barauszahlungen des Vorsorgekapitals (Art. 5 Abs. 1 FZG) führen zur Unmöglichkeit der Teilung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB, mit der Folge, dass dem Ehegatten des Vorsorgenehmers eine angemessene Entschädigung zusteht. Güterrechtliche Zuordnung des ausbezahlten Vorsorgekapitals (E. 2b).
Bei Festsetzung der angemessenen Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu würdigen (E. 3).
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Referenzen
Artikel: Art. 124 Abs. 1 ZGB, Art. 50 Abs. 1 OG, Art. 5 Abs. 1 FZG