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Regeste

Art. 28 und 186 StGB; Hausfriedensbruch; Tragweite des Strafantrags.
Beim Dauerdelikt erstrecken sich die Wirkungen des Strafantrags grundsätzlich auch auf angezeigtes Verhalten, das über den Strafantrag hinaus andauert. So werden auch alle Beteiligten vom Strafantrag miterfasst, die erst nach dessen Stellung am Dauerdelikt teilnehmen (E. 2).
Begriff des Verletzten gemäss Art. 28 StGB (E. 3).
Der Eigentümerwechsel einer Liegenschaft macht aus einer unrechtmässigen Besetzung keine rechtmässige (E. 4).
Unter welchen Voraussetzungen eine Räumung angeordnet wird, ist für die Frage der Unrechtmässigkeit der Besetzung belanglos (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 28 und 186 StGB, Art. 28 StGB