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Regeste

Zwangsverwertung einer Liegenschaft: Zustellung der Steigerungsanzeige (Art. 139 SchKG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 VZG).
1. Könnten Name und Wohnort eines Grundpfandgläubigers durch eine einfache Anfrage beim Schuldner ermittelt werden, so führt der Umstand, dass diesem Gläubiger die Steigerungsanzeige nicht zugestellt worden ist, zur Ungültigkeit der Versteigerung (E. 2).
2. Sagt das Lastenverzeichnis nicht, in welchem Umfang die Grundpfandschulden dem Erwerber überbunden werden, so führt das nicht zur Ungültigkeit der Versteigerung, sofern die Steigerungsbedingungen diesbezüglich klar sind (E. 3).
3. Wenn ein Grundpfandgläubiger auf dem Weg der ordentlichen Betreibung betreibt (anstatt durch Betreibung auf Grundpfandverwertung) und das Betreibungsamt die grundpfandbelastete Liegenschaft pfändet, so wird im Augenblick, wo das Verwertungsbegehren gestellt wird, dieser Grundpfandgläubiger - sofern sein Grundpfandrecht im Lastenverzeichnis aufgeführt ist - als "im Range vorgehend" im Sinne von Art. 126 SchKG betrachtet (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 139 SchKG, Art. 28 Abs. 2 VZG, Art. 126 SchKG