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Regeste

Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven; Wiederaufleben der vor Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen (Art. 230 Abs. 4 SchKG).
Der als Ausnahmebestimmung zu Art. 206 Abs. 1 SchKG konzipierte Art. 230 Abs. 4 SchKG ist nur auf Betreibungen anwendbar, die im Moment des Konkurses noch fortgesetzt werden können. Somit kann die Betreibung, für die das Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist und die zur Eröffnung des Konkurses geführt hat, nach dessen Einstellung nicht wiederaufleben.

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Referenzen

Artikel: Art. 230 Abs. 4 SchKG, Art. 206 Abs. 1 SchKG