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Regeste
Art. 16 Abs. 3 OHG; Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 124 BV.
Beginn der Verwirkungsfrist bei Straftaten, deren Schadensfolgen für das Opfer erst einige Zeit nach dem tatbestandsmässigen Verhalten eintreten bzw. erkennbar werden (E. 2-5; Präzisierung der Rechtsprechung); bei Ansteckung des Opfers mit dem HI-Virus und späterem Ausbruch von AIDS (E. 6 u. 7).
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Referenzen
Artikel: Art. 16 Abs. 3 OHG, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 124 BV