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Regeste

Legitimation der Gemeinde zur staatsrechtlichen Beschwerde. Art. 88 OG.
Am Enteignungsverfahren nimmt die enteignende Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Trägerin öffentlicher Gewalt teil. Sie ist daher nicht legitimiert, den Entscheid, durch den die kantonale Behörde die Enteignungsentschädigung festgesetzt hat, mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten.

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Referenzen

Artikel: Art. 88 OG