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Regeste

Art. 85 lit. a OG: Regierungsratswahl im Kanton Zürich; Wahlpropaganda im "Kirchenboten".
1. Zulässigkeit von behördlichen und privaten Informationen vor Wahlen im allgemeinen (E. 3).
2. Stellung der Evangelisch-reformierten Landeskirche im Kanton Zürich (E. 4a). Hinweise zur Zulässigkeit politischer Stellungnahmen der Landeskirche vor Wahlen und Abstimmungen (E. 4b). Bedeutung des "Kirchenboten für den Kanton Zürich" im vorliegenden Fall (E. 4c).
3. Die der Landeskirche zuzurechnende Wahlpropaganda zugunsten eines einzigen Kandidaten erweist sich unter dem Gesichtswinkel von Kirchenrecht und politischen Rechten als fragwürdig (E. 4d), hat den Wahlausgang indessen gesamthaft gesehen nicht entscheidend beeinflusst (E. 4e).

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Referenzen

Artikel: Art. 85 lit. a OG