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Regeste

Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Wahlfälschung.
Wer in die Liste eines Initiativbegehrens (zusätzlich zur eigenen Unterschrift) die Namen anderer einträgt, macht sich der unbefugten Teilnahme an jenem Begehren schuldig.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB