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Regeste

Art. 38 Abs. 2 und Art. 39 BEHG; Art. 1, Art. 2 Abs. 2 lit. c, Art. 6 Abs. 1, Art. 17, Art. 19 und Art. 25 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 DSG; Art. 96 Abs. 2 OG bzw. Art. 8 VwVG; Amtshilfe nach Börsengesetz an die amerikanische Securities and Exchange Commission (SEC) zur Klärung des Verdachts des Vorliegens eines Insiderdelikts. Zuständigkeit der Eidgenössischen Datenschutzkommission.
Das Bundesgericht führt ein Meinungsaustauschverfahren grundsätzlich nur, soweit neben seiner eigenen eine allfällige andere letztinstanzliche Zuständigkeit gegeben sein könnte (E. 3).
Das Datenschutzgesetz und seine Verfahrensbestimmungen finden auf die Eidgenössische Bankenkommission soweit Anwendung, als der Betroffene selbständige datenschutzrechtliche Ansprüche geltend macht. Hinsichtlich der börsengesetzlichen Amtshilfe hat der Gesetzgeber indessen eine spezifische Regelung geschaffen, deren Beurteilung aus einer börsen- und datenschutzrechtlichen Gesamtsicht zu erfolgen hat, weshalb gegen entsprechende Entscheide ausschliesslich und direkt an das Bundesgericht zu gelangen ist (E. 4 u. 5).
Die von der SEC der Eidgenössischen Bankenkommission erteilten Zusicherungen bezüglich der Vertraulichkeit der von dieser in Amtshilfe erhaltenen Angaben und Unterlagen genügen den Anforderungen von Art. 38 Abs. 2 BEHG nicht, weshalb die Amtshilfe zurzeit zu verweigern ist (E. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 38 Abs. 2 und Art. 39 BEHG, Art. 33 Abs. 1 DSG, Art. 96 Abs. 2 OG, Art. 8 VwVG