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Regeste
Art. 754 ff. OR; aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Klagebefugnis.
In der Konstellation, in der sowohl die Gesellschaft als auch der Gläubiger und/oder Aktionär unmittelbar bzw. direkt geschädigt sind, besteht, solange die Gesellschaft aufrecht steht, mangels Konkurrenzsituation keine Einschränkung der Klagebefugnis des Gläubigers und/oder Aktionärs (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2-3.2.3.2).
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Referenzen
Artikel: Art. 754 ff. OR