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Regeste
Art. 38 Abs. 2 BEHG; Amtshilfe an die "Ontario Securities Commission (OSC)"; Vertraulichkeit und Prinzip der "langen Hand"; Anwendbarkeit rechtshilferechtlicher Regeln.
Bei der "Ontario Securities Commission" handelt es sich um eine Börsenaufsichtsbehörde, der gestützt auf die von ihr gegebenen Zusicherungen ("best efforts") Amtshilfe geleistet werden kann (E. 3).
Soweit mit der Gewährung der Amtshilfe die Weiterleitung kundenbezogener Informationen und Unterlagen an die Straf(verfolgungs)behörden bewilligt wird, gelten bezüglich der Spezialität und der Vertraulichkeit bzw. des Umfangs der zulässigen Datenübermittlung die zur Rechtshilfe in Strafsachen entwickelten Grundsätze (E. 4 und 6.3).
Ein zusätzlicher Verdacht, welcher die Bewilligung einer Weiterleitung bereits im Amtshilfeentscheid selber rechtfertigt, ist zu bejahen, wenn Indizien dafür bestehen, dass der Betroffene zu einem über Insiderinformationen verfügenden Direktor eines Brokers und Investment-Dealers engere Beziehungen unterhalten hat (E. 5.3).
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Referenzen
Artikel: Art. 38 Abs. 2 BEHG