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Regeste

Konkursinventar; Art. 197 SchKG.
Ansprüche, die gegen die Konkursverwaltung wegen deren Amtshandlungen erhoben werden, bilden ihrer Natur nach nicht Bestandteil der Konkursmasse. Sie sind daher nicht in das Konkursinventar aufzunehmen.

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Artikel: Art. 197 SchKG