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Regeste
Automobil als Kompetenzstück gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG.
Erfordernis der Wirtschaftlichkeit des Autos als Berufshilfsmittels; der die Unpfändbarkeit geltend machende Schuldner hat durch konkrete Angaben und Belege darzutun, dass sich für ihn die Haltung des Motorfahrzeugs wirtschaftlich rechtfertigen lässt.
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Referenzen
Artikel: Art. 92 Ziff. 3 SchKG