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Regeste

Unpfändbarkeit von Berufswerkzeugen, Art. 92 Ziff. 3 SchKG.
Automobil eines Reisevertreters: nicht unpfändbar, wenn in der Branche noch Stellen für Reisende ohne eigenes Auto zu findensind. Erfordernis der Wirtschaftlichkeit des Autos als Berufshilfsmittels.

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Referenzen

Artikel: Art. 92 Ziff. 3 SchKG