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Regeste
Unpfändbarkeit der zur Berufsausübung notwendigen Werkzeuge (Art. 92 Ziff. 3 SchKG).
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die massgebenden Tatsachen von Amtes wegen abzuklären, namentlich die Arbeitsfähigkeit des Schuldners, die Art und die Wirtschaftlichkeit seiner Tätigkeit (Bestätigung der Rechtsprechung).
Inhalt
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Regeste:
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italienisch
Referenzen
Artikel: Art. 92 Ziff. 3 SchKG