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Regeste

Auslieferung; Auslieferungsvertrag mit Grossbritannien.
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes (E. 1b).
Keine Anwendung des Prinzips der Gegenseitigkeit, wenn der britische Auslieferungsrichter das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachtes überprüft (E. 3).
Die richtige Qualifikation der verfolgten Tat ist nicht Gültigkeitserfordernis für das Auslieferungsbegehren (E. 4).
Fragen der Verjährung der Auslieferungsdelikte "murder" und Anstiftung zu Meineid (E. 6).
Die in Art. V Abs. 6 des Auslieferungsvertrages vorgesehene Frist zur Ergänzung der Akten ist keine Verwirkungsfrist (E. 6aa).
Grundsatz von Treu und Glauben im zwischenstaatlichen Verkehr (E. 6bb).