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Regeste

Ein mündlich bei der Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsgehilfen oder Postboten gegenüber erklärter Rechtsvorschlag ist sogleich wirksam und gilt als beim Betreibungsamt selbst erhoben.
Mit Rücksicht hierauf kann sich der Schuldner beschweren, wenn das Betreibungsamt in Unkenntnis des - vom Boten auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls nicht vermerkten - Rechtsvorschlages die Betreibung fortsetzt.
Art. 74 und 76 SchKG. Art. 34 Abs. 2 und 3 VV I zum PVG.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 74 und 76 SchKG