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Regeste

Art. 19 lit. c EntG.
Entschädigung für den Verlust zukünftigen Gewinns; diesbezügliches Begehren einer enteigneten Gesellschaft, die einen Regionalflugplatz betreibt und wegen der Enteignung ihren Betrieb nicht mehr weiterführen kann.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 19 lit. c EntG