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Regeste

Verjährung.
Art. 127 und 128 Abs. 3 OR (Fassung bis Ende 1971).
Die Honorarforderung des Architekten verjährt mit Ablauf von 10 Jahren seit Eintritt der Fälligkeit (Erw. 2 und 3).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 127 und 128 Abs. 3 OR