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Regeste

1. Art. 991 lit. c OG und Art. 103 Abs. 3 GBV. Legitimation des Erbschaftsverwalters zur Beschwerde gegen einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Grundbuchsachen, der die Eintragung des Verkaufs von zur Erbschaft gehörenden Grundstücken ablehnt (Erw. 1).
2. Art. 554 Ziff. 1 und 3 ZGB. Befugnisse des Erbschaftsverwalters. Dieser ist grundsätzlich nicht befugt, zur Erbschaft gehörende Grundstücke zu verkaufen, wenn diese Massnahme nicht zur Erhaltung der Erbschaft bestimmt ist (Erw. 2 und 3).
3. Befugnis des Grundbuchverwalters, zu prüfen, ob der Erbschaftsverwalter zum Verkauf von zur Erbschaft gehörenden Grundstücken befugt sei (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 991 lit. c OG, Art. 103 Abs. 3 GBV, Art. 554 Ziff. 1 und 3 ZGB