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Regeste

Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung.
Grundpfandgesicherte Forderungen fallen im Sinne von Art. 316 a Abs. 2 SchKG nicht unter den Nachlassvertrag, so dass die Gläubiger solcher Forderungen die Liquidationsmasse (Art. 316 d Abs. 2 Satz 2 SchKG) auf Grundpfandverwertung betreiben können.

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Referenzen

Artikel: Art. 316 a Abs. 2 SchKG, Art. 316 d Abs. 2 Satz 2 SchKG